AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Kötter und Sperber Industrietechnik GmbH, Haan.
Für sämtliche Verkäufe oder Lohnaufträge gelten unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns auch dann nicht verbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1. Unsere Angebote gelten stets freibleibend. Mündliche oder telefonische Absprachen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2. In allen Fällen erfolgen die Versendungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers bzw. Empfängers, auch wenn der Preis frei Bestimmungsort vereinbart ist.
3. Preise verstehen sich ab unserem Werk. Bei Aufträgen in Lohn ist das Material seitens des Bestellers frei anzuliefern. Nachträgliche Einführung oder Erhöhung von öffentlichen Abgaben, die das Liefergeschäft, die Rohstoffe, die Ware oder ihren Versand betreffen sowie etwaige Erhöhung sonstiger Beförderungskosten, wodurch die Ware in irgendeiner Form direkt oder indirekt belastet wird, werden dem Käufer, soweit dies zulässig ist, in Rechnung gestellt.
4. Beanstandungen gegen Gewicht, Stückzahl, Qualität u. ä. der Waren können nur innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Sendung schriftlich geltend gemacht werden.
5. Bei begründeten form- und fristgerechten Mängelrügen erfüllen wir unsere Verpflichtungen nach unserer Wahl durch Nachbesserung, Ersatz durch einwandfreie Ware oder durch Einräumung eines dem Minderwert entsprechenden Preisnachlasses. Machen wir von dem Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Gebrauch, dann steht dem Besteller das Recht zu, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung eine angemessene Herabsetzung des Preises zu fordern. Gibt der Besteller uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche.
6. Ist bei Lohnarbeiten das Material in einem Zustand angeliefert, welcher eine einwandfreie Verarbeitung ausschließt, können wir versuchen, eine brauchbare Verarbeitung zu erzielen. Die Gewähr für eine einwandfreie Verarbeitung können wir in diesem Fall jedoch nicht bieten.
7. Wird bei Lohnarbeit das Rohmaterial nicht innerhalb von 2 Monaten nach Auftragerteilung angeliefert, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und ein Drittel des vereinbarten Lohnes zu berechnen.
8. Bei Lohnarbeit lagert das uns zur Verarbeitung übersandte Material in unserem Werk auf Gefahr des Bestellers. Es wird von uns gegen Feuer, Einbruchsdiebstahl u. ä. nur dann versichert, wenn der Kunde dies ausdrücklich auf seine Kosten verlangt.
9. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist in allen Fällen 42781 Haan, Borsigstr. 13. Es gilt deutsches Recht, auch im Falle der Exportgeschäfte mit einem ausländischen Kunden. Düsseldorf ist Gerichtsstand, und zwar einschließlich für Forderungen aus Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten.
10. Soweit in unseren hiesigen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Schadensersatzansprüche nicht bereits ausgeschlossen sind, haften wir nur bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung. Bei einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung beschränkt sich unsere Schadensersatzverpflichtung auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens.
11. Höhere Gewalt, Krieg, Mobilmachung, Streik oder Aussperrung sowie Einschränkung oder gar Einstellung der elektrischen Stromabgabe oder sonstige Betriebsstörungen berechtigen uns, die Lieferungsverpflichtung nach unserem Ermessen ganz oder teilweise aufzuheben oder die Lieferzeiten hinauszuschieben.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1. Bis zur völligen Bezahlung aller von uns gelieferten Waren einschließlich Einlösung etwa von uns in Zahlung genommener Schecks und Wechsel verbleibt uns das Eigentum an sämtlichen Lieferungen, auch wenn die betreffende Kaufpreisforderung an sich durch Saldoziehung und Anerkennung des Saldos untergehen sollte. Im letzteren Fall gilt dann das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für Forderungen auf den Saldo. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Wir behalten uns das jederzeitige Recht vor, die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware bis zur Zahlung des Kaufpreises von unserem Käufer herauszuverlangen. In der Rückforderung der Ware durch uns liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
12.2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Diese verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 12.a. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 12.1.
12.3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und, solange er nicht in Verzug ist, veräußern, jedoch unter der Voraussetzung, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Unser Eigentumsvorbehalt erlischt im Falle der Weiterveräußerung erst mit der Zahlung des Kaufpreises durch den Abnehmer des Käufers. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
12.4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
12.5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile erhalten haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
12.6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrag die hiesigen Bestimmungen entsprechend.
12.7. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß den vorstehenden Ziffern bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Von diesem Widerrufsrecht werden wir nur Gebrauch machen, wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Falle befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherte Forderung insgesamt um mehr als 10 %, dann sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
12.8. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
13. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 1 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens 6 %, zu zahlen. Die Berechnung höherer Zinsen als weiterer Verzugsschaden ist nicht ausgeschlossen. Bei Aufträgen von uns unbekannten Bestellern oder bei Lieferung nach dem Ausland ist der Rechnungsbetrag vor der Absendung der Ware zu zahlen.
Gegen unseren Zahlungsanspruch darf nicht aufgerechnet werden. Ferner dürfen Zahlungen an uns nicht wegen irgendwelcher Gegenansprüche, auch nicht wegen solcher für verspätete oder mangelhafte Lieferungen, zurückgehalten werden.
14. Vorstehende Bedingungen gelten ohne weiteres auch für spätere Aufträge, soweit nicht andere Bedingungen vereinbart sind. Gedruckte Lieferungsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch soweit sie mit vorstehenden Bedingungen nicht in Widerspruch stehen.
15. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so berührt das nicht die Gültigkeit der Bedingungen als Ganzes. Es besteht sodann die Verpflichtung, eine wirksame Vereinbarung herbeizuführen, die der unwirksamen wirtschaftlich entspricht.